Auskunftssperren
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hüttenberg, Bürgerbüro, darf aufgrund der Bestimmungen des Hess. Meldegesetzes aus dem Melderegister Auskünfte erteilen und Daten übermitteln u. a. an:
- Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, auch wenn nicht der Betroffene selbst, sondern nur ein Familienmitglied der Gemeinschaft angehört (§ 32 Abs. 2 HMG)
- Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen, mit Ausländerbeiratswahlen sowie für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren in den sechs der Wahl bzw. Abstimmung vorausgehenden Monaten (§ 35 Abs. 1 u. 2 HMB)
- Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertreterkörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 35 Abs. 3 HMG)
- Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 HMG)
Aus Gründen des Datenschutzes haben die betroffenen Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach den Ziff. 1 bis 4 ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Hierzu ist eine formlose schriftliche Mitteilung an das Bürgerbüro, Im Saales 2, 35625 Hüttenberg, ausreichend.
Darüber hinaus kann auch eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn der/die Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm/ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können. Der Antrag ist mit schriftlicher Begründung beim Bürgerbüro zu stellen.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hüttenberg
Bürgerbüro