Bekanntmachungen

vom 10. Mai 2012 bis 00. 0000

Friedhofsatzung ab 01.07.2012

Hier können Sie die Friedhofsatzung  und die 1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofsatzung herunterladen.


vom 15. Mai 2012 bis 13. Juni 2012

Schließungstage des Gemeindearchivs

Wegen Vorbereitungen und Durchführung des Archiv-Infostands auf dem Hessentag muss das Archiv am 22.5., am 4. und 5. 6. und auch am 11. 6. geschlossen bleiben.Wir bitten um Ihr Verständnis.


vom 03. Mai 2012 bis 31. Mai 2012

Haushaltssatzung und Bekanntmachungen der Haushaltsatzung

Hier können Sie die Haushaltssatzung  (Beschluss der Gemeindevertretung vom 5. März 2012) herunterladen.


vom 10. Mai 2012 bis 00. 0000

Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte gemäß § 196 BauGB zum 01.01.2012
Öffentliche Auslegung

Die neu ermittelten Bodenrichtwerte zum 01.01.2012 werden für die Dauer eines Monates gemäß § 196 Abs. 3 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 14 Abs. 6 der Hessischen Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch in der Hauptverwaltung der Gemeinde Hüttenberg, OT Rechtenbach, Frankfurter Straße 49-51, 35625 Hüttenberg, Bauabteilung, Zimmer 206 während der Dienststunden und außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung, öffentlich ausgelegt.
Nach § 196 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches besteht die Möglichkeit, bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte zu erhalten. Diese ist telefonisch unter der Nummer 06421-616 331 zu erreichen.


vom 10. Mai 2012 bis 01. Juli 2012

Öffnung der Friedhöfe

Die alten Friedhöfe Hochelheim und Hörnsheim, vorübergehend geschlossen am 20.09.1981, und der alte Friedhof Volpertshausen, vorübergehend geschlossen am 25.11.1990, werden am 01.07.2012 wieder für die Bestattung in Baumgräbern geöffnet.
vom 10. Mai 2012 bis 00. 0000

Hallenbad Hüttenberg

Von Donnerstag, 17. Mai (Christi Himmelfahrt) bis Sonntag, 20. Mai 2012
sowie am Samstag, 26. Mai bis Montag, 28. Mai 2012 (Pfingsten)
und am Donnerstag, 07. Juni (Fronleichnam) bis Sonntag, 10. Juni 2012

ist das Hallenbad Hüttenberg geschlossen.


vom 10. Mai 2012 bis 00. 0000

Bauleitplanung der Gemeinde Hüttenberg, Ortsteil Volpertshausen Bebauungsplan Nr. 1 - 1. Änderung im Bereich „Goethestraße“


Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg hat in ihrer Sitzung am 05.12.2011 den Bebauungsplan Nr. 1 - 1. Änderung im Bereich Goethestraße gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch) tritt der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Das Verfahren wurde gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB ist der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden, eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB, in der über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, erfolgt nicht.

Der Bebauungsplan Nr. 1 - 1. Änderung im Bereich „Goethestraße“ mit integrierter Gestaltungssatzung und die Begründung hierzu werden während der üblichen Dienststunden in der Hauptverwaltung OT Rechtenbach, Frankfurter Straße 49-51, 35625 Hüttenberg, Bauabteilung, Zimmer 206, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 Abs.2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.


vom 03. Mai 2012 bis 25. Mai 2012

Bauleitplanung der Gemeinde Hüttenberg, Ortsteil Vollnkirchen

Bebauungsplan Nr.1 – 4. Änderung und Erweiterung in den Bereichen „Gänsweid“ / „Kohlgasse“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Gänsweid“

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB (3. eingeschränkte Beteiligung)

(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg hatte am 06.06.2011 gemäß § 3 Abs.2 BauGB die Offenlage der 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 1 in den Bereichen „Gänsweid /Kohlgasse“ im Ortsteil Vollnkirchen sowie die Flächennutzungsplanänderung diesen Bereichen beschlossen. Im Rahmen der durchgeführten Entwurfsoffenlage haben sich Änderungen für den Bereich Forststraße ergeben, die unter (3) aufgeführt sind.

(2) Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der 3. eingeschränkten Offenlage ist aus der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.

(3) Aufgrund der eingegangen Anregungen und Hinweise werden Änderungen im Plangebiet Forst-straße vorgenommen:

1. Deutliche Rücknahme des Dorfgebietes und der Baugrenzen,
2. Flurstück 38, Parkplatzdarstellung und Grundstücksfreifläche mit Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs.1 Nr.25b BauGB).
3. Flurstück 41, 3/4 der Fläche wird als Grundstücksfreifläche mit Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs.1 Nr.25b BauGB) dargestellt, lediglich das heutige bestehende Gebäude wird durch eine Baugrenzendarstellung im Grundrissbestand erfasst, gesichert und weiterhin als Dorfgebiet ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf I reduziert. Der Grundriss der Baugrenze erfasst das heutige Gebäude und umfasst rd. 120m². Zulässige Nutzung gemäß MD-Zulässigkeit und vorgegebener Baugrenze: Lw. Gebäude oder Wohn-haus, gemäß der angrenzenden Nutzungen.


(4) Gemäß § 4a Abs.3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass die Stellungnahmen nur zu den o.g. Änderungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen abgegeben werden können und die Ausle-gungsfrist auf 3 Wochen verkürzt ist.

(5) In Ausführung des § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BauGB (Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit) liegen die Planunterlagen (Plankarte und Begründung) in der Zeit vom

vom 07.05.2012 - 25.05.2012 einschließlich

in der Hauptverwaltung OT Rechtenbach, Frankfurter Straße 49-51, 35625 Hüttenberg, Bauamt, Zimmer 206, während der allg. Dienstzeiten öffentlich aus. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist, und außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung, die Gelegenheit zur Information sowie zur Äußerung von Anregungen und Hinweisen schriftlich oder zu Protokoll.
(6) Gemäß § 4b BauGB hat die Gemeinde Hüttenberg das Planungsbüro Holger Fischer aus 35440 Linden mit der Planung und Durchführung des Verfahrens nach BauGB beauftragt.

(7) Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Be-schlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gel-tend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


vom 26. April 2012 bis 11. Juni 2012

Gemeinde Hüttenberg, Ortsteile Hüttenberg und Rechtenbach Bebauungsplan „Obere Surbach“ – 2. Änderung Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB


Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB sowie Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg hat am 16.04.2012 den von der Gemeindevertretung am 21.02.2011 gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) gefassten Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Obere Surbach“ – 2. Änderung sowie zur Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich aufgehoben und gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m § 13a BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Obere Surbach“ – 2. Änderung in den Ortsteilen Hüttenberg und Rechtenbach im beschleunigten Verfahren beschlossen.

2. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Erfasst werden in den Gemarkungen Großrechtenbach und Hörnsheim in der Flur 6 die Flurstücke Nr. 109 tlw., 126/1 tlw., 126/3, 126/4, in der Flur 7 die Flurstücke Nr. 21/2 tlw., 23/1, 24, 30/11 tlw., 35/6, 36/1, 37/2, 38/4, 38/5, 41/2, 41/3, 41/4, 42/2, 43, 44, 45, 46/2, 47, 48, 49/2, 49/4, 49/5, 49/6, 49/7, 50/1, 51, 52/1, 52/2, 53/1, 54 sowie in der Flur 19 die Flurstücke Nr. 144/3, 144/5, 144/7, 144/8, 144/10, 144/11, 144/12, 144/16, 144/17, 144/18, 151/2 tlw.

3. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

4. Das Ziel der 2. Änderung des Bebauungsplanes ist die geringfügige Anpassung der in der rechtskräftigen 1. Änderung des Bebauungsplanes „Obere Surbach“ ausgewiesenen Baugrenzen und somit eine Modifizierung der überbaubaren Grundstücksflächen. Das übrige Plankonzept der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird durch die Änderungen nicht tangiert, die textlichen Festsetzungen werden jedoch an die aktuellen gesetzlichen Grundlagen angepasst. Im Sinne des § 1a BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden) kann somit eine zweckentsprechende Bebauung auf den Grundstücken ermöglicht werden, die zudem bereits planungsrechtlich erfasst werden. Aufgrund dieses Sachverhaltes kommt der § 13a BauGB zur Anwendung (Bebauungsplan der Innenentwicklung).

5. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

6. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.

7. In Ausführung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegen die Planunterlagen (Plankarte und Begründung) in der Zeit

vom 07.05.2012 – 11.06.2012 einschließlich

in der Hauptverwaltung, Ortsteil Rechtenbach, Frankfurter Straße 49-51, 35625 Hüttenberg, Bauamt, Zimmer 206, während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich aus. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist, und außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung, die Gelegenheit zur Information sowie zur Äußerung von Anregungen und Hinweisen schriftlich oder zu Protokoll.

8. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

9. Die Gemeinde Hüttenberg hat gemäß § 4b BauGB das Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden, mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.


vom 03. Mai 2012 bis 31. Mai 2012

Einladung zum Bürgerinformationsabend

Bürgerinformationsabend zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Die Gemeinde Hüttenberg wird ab dem 01.01.2013 die gesplittete Abwassergebühr einführen. Die bisherige „Abwassergebühr“ wird abgelöst durch eine „Schmutzwassergebühr“ und eine „Niederschlagswassergebühr“.
Grundlage für die Schmutzwassergebühr bleibt die bezogene Menge Frischwasser, Grundlage für die Niederschlagswassergebühr ist die versiegelte Fläche, von der Oberflächenwasser in den Kanal geleitet wird.

Jeder Grundstückseigentümer wird aufgrund der Auswertung aus der Befliegung der Grundstücksflächen im Gemeindegebiet in den nächsten Wochen zur Abgabe einer Selbsterklärung aufgefordert. Nur daraus lassen sich die tatsächlichen Abflussverhältnisse ermitteln.

Zur Erläuterung dieses Themas bieten wir Ihnen in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Dienstleister drei Informationsveranstaltungen an, zu denen Sie herzlich eingeladen sind.

Die Informationsveranstaltungen finden am

24.05.2012 im Bürgerhaus Rechtenbach, Im Saales 2
29.05.2012 in den Bürgerstuben Hüttenberg, Hauptstraße 109
31.05.2012 im Dorfgemeinschaftshaus Weidenhausen, Durchhardstraße 27

jeweils um 19 Uhr statt.

Nach Versand der Selbsterklärungsunterlagen werden Bürgersprechstunden durchgeführt, in denen eine individuelle Beratung angeboten wird. Außerdem wird noch eine Telefon-Hotline geschaltet, die ebenfalls für Auskünfte zur Verfügung stehen wird.
Die Zeiten der Bürgersprechstunden und der Telefon-Hotline werden beim Versand der Selbsterklärungsbögen sowie auf der Homepage und im Hüttenberger Mitteilungsblatt bekannt gegeben.