Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement und Geoinformation

– Obere Flurbereinigungsbehörde –

Schaperstraße 16

65195 Wiesbaden

Tel.-Nr.: 0611/535-0

Fax-Nr.: 0611/535-5309

E-Mail: info.hlbg@hvbg.hessen.de

 

Gz.: II 2-LA-05-26-43-01-B-0001#002

Flurbereinigungsverfahren Langgöns-Cleeberg

Verfahrensnummer: F 2643 Öffentliche Bekanntmachung

Flurbereinigungsbeschluss

 Anordnung

  1. Gemäß § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I
    S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird für die im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke der Gemeinde Langgöns, Teile der Gemarkungen Cleeberg, Espa und Oberkleen, eine Flurbereinigung nach § 1 FlurbG in Verbindung mit § 37 FlurbG angeordnet.

 

  1. Flurbereinigungsgebiet


Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von ca. 849 ha, von denen in der Gemarkung Cleeberg ca. 793 ha, in der Gemarkung Espa ca. 29 ha und in der Gemarkung Oberkleen ca. 26 ha liegen. Es umfasst die im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Grundstücke.

          Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Übersichtskarte
(Anlage 2) und der Gebietskarte (Anlage 3) kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Beschlusses.

  1. Teilnehmergemeinschaft

    Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmerinnen und Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie führt den Namen

„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Langgöns-Cleeberg“.

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Langgöns.

  1. Flurbereinigungsbehörde


Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg.

Die Flurbereinigungsbehörde ist erreichbar per Telefon unter 0611 / 535-3000, per Fax unter 0611 / 327 605 700 oder per E-Mail unter
info.afb-marburg@hvbg.hessen.de.

  1. Beteiligte


Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):

  1. als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.
  1. als Nebenbeteiligte
  2. a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
  3. b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
  4. c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
  5. d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
  6. e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
  7. f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

 

  1. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums


Nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. bis zur Ausführungsanordnung folgende Einschränkungen:

  1. An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
  2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
  3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
  4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die oben genannten Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.

Die Genehmigungsbedürftigkeit für die oben genannten Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

  1. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte


Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

          Die Inhaberin oder der Inhaber eines o.a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, gegenüber der die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

  1. Betretungsrecht

    Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

  

  1. Bekanntmachung


Dieser Flurbereinigungsbeschluss und die Gebietsübersichtskarte (Anlage 2) werden in der Flurbereinigungsgemeinde Langgöns sowie in den angrenzenden Städten und Gemeinden Waldsolms, Schöffengrund, Hüttenberg, Linden, Pohlheim, Münzenberg und Butzbach öffentlich bekannt gemacht.

 

Gleichzeitig werden der Flurbereinigungsbeschluss mit Begründung und der Gebietskarte gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Die Auslegung erfolgt bei der Gemeindeverwaltung Langgöns, St.-Ulrich-Ring 13, 35428 Langgöns, während der Dienstzeiten.

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/F2643 abrufbar.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

– Obere Flurbereinigungsbehörde –

Schaperstraße 16

65195 Wiesbaden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Adresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Wiesbaden, 22. Mai 2024

Hessisches Landesamt für
Bodenmanagement und Geoinformation

– Obere Flurbereinigungsbehörde –

Im Auftrag

 

(LS)

gez. Onno Diddens

Dezernatsleitung Bodenmanagement)

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