Frau Silke Hoffmann-Gally, 35625 Hüttenberg, hat mit Wirkung vom 22.07.2025
ihren Verzicht auf das Mandat in der Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg erklärt.
Gemäß § 33 Abs. 3 Ziffer 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) stelle ich somit das Ausscheiden der vorstehend genannten Person aus der Gemeindevertretung fest.
Nach § 34 Abs. 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des entsprechenden Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an deren Stelle. Somit stelle ich gemäß § 34 Abs. 3 KWG fest, dass vom Wahlvorschlag der Liste 1 – CDU,
Frau Esther Frey in die Gemeindevertretung nachrückt. Frau Frey hat das Mandat nicht angenommen, so dass an deren Stelle entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aus Liste 1 – CDU – Sascha Drechsel nachrückt. Herr Drechsel hat das Mandat nicht angenommen, so dass an dessen Stelle entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aus der Liste 1 – CDU- Frau Christa Löw nachrückt. Frau Löw hat ebenfalls das Mandat nicht angenommen, so dass an deren Stelle entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aus der Liste 1 – CDU –
Herr Wolfgang Janßen, 35625 Hüttenberg-Rechtenbach
in die Gemeindevertretung nachrückt.
Gegen die Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlleiter der Gemeinde Hüttenberg, Frankfurter Str. 49-51, 35625 Hüttenberg, Einspruch erheben. Ein Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens eins vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützen. Ein Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können keine weiteren Einspruchsgründe mehr geltend gemacht werden.
Hüttenberg, den 30.09.2025
gez. Markus Stein
Gemeindewahlleiter