A B W E I C H U N G S S A T Z U N G der Gemeinde Hüttenberg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und der §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen (EBS) der Gemeinde Hüttenberg vom 16.08.2002 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg in ihrer Sitzung am 18.08.2025 die folgende Abweichungssatzung beschlossen:
§ 1
Die Herstellung der Erschließungsanlage „Dorfstraße“ im Baugebiet „Nikolas Erlen II“ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nikolas Erlen, 3. Änderung“ in der Gemarkung Kleinrechtenbach der Gemeinde Hüttenberg wurde abweichend von den Merkmalen der endgültigen Herstellung des § 12 Abs. 1 der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen (EBS) ausgeführt.
Bei der Herstellung der Erschließungsanlage auf den Grundstücken Gemarkung Kleinrechtenbach, Flur 9, Flurstück 198 tlw., 204, 213 und Flur 1, Flurstück 542 wurde auf die Herstellung eines beidseitigen Gehweges verzichtet.
§ 2
Die vorgenannte Erschließungsanlage ist damit i.S.d. § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 EBS endgültig hergestellt.
§ 3
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der Gemeindevorstand
Hüttenberg, den 18.08.2025
gez. Oliver Hölz
Bürgermeister

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