Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur am 31. Dezember und 1. Januar und nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgebrannt werden.

Gem. § 23 der 1. SprengV, ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (z.B. Reet- und Fachwerkhäusern) verboten.

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