Bewerberaufruf zu Nachbesetzungen in den Hüttenberger Ortsgerichten II (Rechtenbach) und III (Reiskirchen, Vollnkirchen, Volpertshausen, Weidenhausen)

In den Hüttenberger Ortsgerichten II und III werden Ämter frei.

Im Hüttenberger Ortsgericht II das Amt eines Ortsgerichtsschöffen.

Im Hüttenberger Ortsgericht III die Ämter des Ortsgerichtsvorstehers,
des Stellvertretenden Ortsgerichtsvorstehers und eines Ortsgerichtsschöffen.

Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte.

Unter Zuziehung eines oder mehrerer Ortsgerichtsschöffen obliegen dem Ortsgericht die Sicherung des Nachlasses, die Mitwirkung bei Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen und Schätzungen (z.B. von Grundstücken und beweglichen Sachen).

Der Ortgerichtsvorsteher hat einige besondere Aufgaben, die ihm allein übertragen sind.

Die Mitglieder des Ortsgerichts werden auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichts für die Dauer von zehn Jahren ernannt. Wenn der Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann der Direktor des Amtsgerichts die Amtszeit auf fünf Jahre begrenzen.

Über den Vorschlag stimmt die Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg ab.

Die Gemeinde hat die Person vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter entfallen.

Für die Nachbesetzung haben interessierte Personen die Möglichkeit, sich zu bewerben.

Die Bewerbungsunterlagen – formloses Bewerbungsschreiben mit Angaben zu Alter und Beruf – können beim Gemeindevorstand der Gemeinde Hüttenberg, Frankfurter Straße 49 – 51, 35625 Hüttenberg, bis zum 30. September 2025 eingereicht werden.

Die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung ergeben sich aus § 8 des Ortsgerichtsgesetzes.

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Persönliche Voraussetzungen für die Ernennung

(1) Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

(2) Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die

  1. ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben,
  2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
  3. als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind.

(3) Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

(4) Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten oder Lebenspartner sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.

(5) Weitergehende beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

 

Weitere Informationen können in der Gemeindeverwaltung bei Herrn Jensen unter der Telefonnummer 06441/7006-20 erfragt werden.

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